Kurzfassung der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und damit verbundene Anweisungen - Stand Februar 2013

Im Folgenden finden Sie eine zweckmäßige Zusammenfassung der Europäischen Maschinenrichtlinien für hydraulische Komponenten. SUN Hydraulik verkauft größtenteils Komponenten (Ausnahmen werden in den Abschnitten weiter unten beschrieben). Diese hydraulischen Komponenten haben als Einzelgerät keine komplette Funktion im Sinne der Maschinenrichtlinie und tragen daher auch keine CE-Kennzeichnung. Zusätzliche Informationen bezüglich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und Anwendungen, bei denen hydraulische Komponenten zum Einsatz kommen, finden Sie unter: www.cetop.org [Wählen Sie Publications, dann Position Papers PP07].
Geschichtlicher Rückblick

1989 hat die Europäische Union (EU) ein Gesetz erlassen, das die Harmonisierung verschiedener Standards (Richtlinien) bezüglich Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Geräten und Anlagen innerhalb der Mitgliedsländer zum Ziel hat. Die erste Maschinenrichtlinie 89/392/EEC wurde im Laufe der Jahre modifiziert, um ein einheitliches Vorgehen bei der Kennzeichnung, der Dokumentation und der Durchführung zu erreichen. Von den Änderungen im Jahr 1991 (91/368/EEC) und im Jahr 1993 (93/44/EEC, 93/68/EEC) hatte die letztgenannte den größten Einfluss auf hydraulische Anlagen. 1998 führte die Europäische Union dann ohne weitere Änderungen die Maschinenrichtlinie 98/37/EG als Zusammenführung der früheren Richtlinien ein, um bestehende technische Handelsschranken abzubauen und einen freien, gemeinsamen Markt zu schaffen.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neueste Maschinenrichtlinie 2006/42/EG trat am 29. Dezember 2009 in Kraft. Die Philosophie, die hinter der neuen Richtlinie bezüglich Konstruktion, Fertigung, Bau und sicherem Betrieb einer Maschine steht, fasst der Absatz 1.1.2 a) der Richtlinie zusammen: “Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen - aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird.” Die neue Maschinenrichtlinie enthält auch Änderungen, die eine breitere Anwendbarkeit in mehr europäischen Ländern ermöglicht und so die Harmonisierung der technischen Standards in einem einheitlichen europäischen Markt fortsetzt. Die neue Richtlinie ersetzt weiterhin die Herstellererklärung durch eine Einbauerklärung. In der neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird „Maschine“ folgendermaßen definiert: „Eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind.” Die Richtlinie 2006/42/EG gilt nicht nur für Maschinen, sondern für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen, b) Auswechselbare Ausrüstungen, c) Sicherheitsbauteile, d) Lastaufnahmemittel, e) Ketten, Seile und Gurte, f) Abnehmbare Gelenkwellen, und g) "Unvollständige Maschinen". Der Hersteller einer „unvollständigen Maschine“ muss vor dem Inverkehrbringen sicherstellen, dass eine Einbauerklärung gemäß 2006/42/EG ausgestellt wurde, falls sie nicht bereits CE zertifiziert ist.

Paragraph 35 der Maschinen-Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission besagt, dass „Hydraulikkomponenten für sich allein, die nicht CE zertifiziert sind, nicht als unvollständige Maschinen betrachtet werden , und daher nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen. Auslegung, Konstruktion und Eigenschaften dieser Hydraulikkomponenten müssen die endgültige Maschine, in die sie eingebaut werden, dazu befähigen, Funktionen, Gesundheit und Sicherheit im Sinne der Maschinenrichtlinie zu gewährleisten.” Für bestimmte Bereiche müssen andere Richtlinien für Hydraulikkomponenten beachtet werden, wie die Richtlinie über einfache Druckbehälter (2009/105/EG), die EMV-Richtlinie (2004/108/EG), die Richtlinie für persönlichen Schutzausrüstung (89/686/EWG), die Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG), die Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) und die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe (202/96/EG).

Im Sinne der Maschinenrichtlinie ist ein Sicherheitsbauteil definiert als ein Bauteil, das separat verkauft wird und das vom Hersteller oder seinem in der EG niedergelassenen Bevollmächtigtem mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht wird. Standardbauteile der Hydraulik, die in einer Sicherheitseinrichtung verwendet werden, werden selbst nicht als Sicherheitsbauteile eingestuft.

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung wird nicht generell für jedes einzelne Bauteil vergeben, aber für die gesamten Maschinen und Systeme, für die die Richtlinien gelten. Mit der CE-Kennzeichnung der Gesamtmaschine wird die Beachtung aller geltenden Richtlinien angezeigt. Maschinenhersteller führen die Zertifikation in den meisten Fällen selbständig durch, es gibt jedoch einige Ausnahmen. Der Maschinenhersteller muss eine Technische Beschreibung des Produkts und eine allgemeine Konformitätserklärung vorweisen können. Gemäß der Maschinenrichtlinie wird die CE-Kennzeichnung nicht für einzelne Bauteile der Hydraulik vergeben (zu den Ausnahmen zählen Sicherheitsbauteile und integrierte Elektronikkomponenten), da diese Bauteile keine Funktion im Sinne der Maschinenrichtlinie erfüllen können, wenn sie nicht in eine „unvollständige Maschine“ oder eine „komplette Maschine“ eingebaut sind.

Um eine Technische Beschreibung anzufertigen, muss für jedes Bauteil, das zur Montage einer Maschine benötigt wird, entweder eine CE-Kennzeichnung oder eine Einbauerklärung vorliegen, die bestätigt, dass das Bauteil oder die „unvollständige Maschine“ für den Einbau in eine Maschine im Sinne der Richtlinie geeignet ist. Wie weiter oben beschrieben, benötigen die meisten Hydraulikkomponenten und Ventilkombinationen, bestehend aus verschiedenen Hydraulikventilen und Standardmagnetventilen (ausschließlich Spulen mit integrierter Elektronik), keine Einbauerklärung.

Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

Druckgeräte und Baugruppen von Druckgeräten mit einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar über dem Atmosphärendruck müssen speziellen Anforderungen genügen, um Sicherheit zu gewährleisten. Die Richtlinie bestimmt basierend auf der Art des Druckmediums und des Druckvolumens, welche Schutzkategorie erforderlich ist. Der Hersteller der Gesamtmaschine ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um zu ermitteln, welche Risiken auf seine Geräte zutreffen. Er ist verpflichtet, die Gerätesicherheit bei der Benutzung zu gewährleisten, soweit sie unter Bedingungen erfolgt, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und dann die Konformität mit der Maschinenrichtlinie zu erklären.

Hydraulikkomponenten, die speziell gekennzeichnet und geprüft sind, einen Druck zu begrenzen, werden als sicherheitsrelevant eingestuft und können mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. SUN Hydraulik bietet bestimmte, direktgesteuerte Druckbegrenzungsventile an, welche die Anforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile der Kategorie IV der Druckgeräterichtlinie erfüllen. Diese Ventile haben eine CE-Kennzeichnung und eine TÜV-Zertifizierung. Der Modellkode dieser Druckbegrenzungsventile ist : RDDT-Q** und RDFT-Q**, Besuchen Sie die Webseite von SUN unter www.sunhydraulik.de.

EMV-Richtlinie 2004/108/EG

Produkte für den allgemeinen Markt, die keine direkte Maschinenfunktion im Sinne der EMV-Richtlinie haben, fallen NICHT unter diese Richtlinie und müssen auch nicht zertifiziert werden. Ein Beispiel für diese Art von Produkten sind schaltende Magnetventile (Wechselstrom und Gleichstrom).

Wenn bei einem Produkt mögliche Bedenken bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit bestehen - sei es eine Empfindlichkeit gegenüber elektromagnetischer Strahlung oder deren Erzeugung – oder wenn es selbst eine Funktion im Sinne der Maschinenrichtlinie ausführt, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung mit den Schutzvorgaben der Richtlinie zu gewährleisten. Typische elektrohydraulische Produkte müssen der Richtlinie EN 61000-6-2 und EN 61000-6-4, (Schwerindustrie) oder EN 61000-6-1 und EN 61000-6-3 (Konsumgüter-Industrie) entsprechen. Falls diese Maßnahmen direkt an der Komponente selbst durchgeführt werden, kann die Komponente mit der CE-Kennzeichnung oder der Konformitätserklärung des Herstellers, versehen werden, wodurch bestätigt wird, dass die Anforderungen der EMV-Richtlinie an die Abschirmung erfüllt sind (Beispiel: Spulen mit integrierter Elektronik für Proportionalventile). Wenn jedoch die Komponente in einer kompletten Maschine installiert ist, hat auch die Verdrahtung einen Einfluss auf die elektromagnetische Abstrahlung und überlagert die Zertifizierung der Einzelkomponente. Geeignete Messungen müssen an der kompletten "Maschine" durchgeführt werden, und diese komplette Maschine wird dann gemäß der Richtlinie zertifiziert. Die EMV-Richtlinie erlaubt keine Selbstzertifizierung der Komponenten.

Die elektro-hydraulischen Produkte von SUN, die Spulen mit integrierter Elektronik beinhalten, sind zertifiziert gemäß EMC Richtlinie 2004/108/EG. Sie entsprechen den Anforderungen der Richtlinie EN 61000-6-2 und EN 61000-6-4 für den Einsatz in der Schwerindustrie (Das bedeutet Immunität gegen elektromagnetische Felder > 10 V/m). Die Spulen mit integriertem Proportionalverstärker haben den Modellkode 790-****].

Die Hydraulikventile von SUN mit Stellungsabfrage des Kolbens haben einen elektronischen Positionsschalter und sind zu erkennen an einem „Z“ an der fünften Stelle im Modellkode. Sie entsprechenden Anforderungen der Richtlinie EN 61000-6-2 und EN 61000-6-4 für den Einsatz in der Schwerindustrie. (Das bedeutet Immunität gegen elektromagnetische Felder > 10 V/m). Beispiele hierfür sind die Logikelemente mit Positionsüberwachung LO**-Z** und LK**-Z** und die Magnetventile mit Positionsüberwachung DAAL-Z**, DBAL-Z**, DTCA-Z**, DLDA-Z**, DMDA-Z** und DNCA-Z**. Beachten Sie bitte, dass die Ventile mit elektronischer Positionsüberwachung NICHT als Sicherheitsbauteil CE-zertifiziert sind. Informieren Sie sich ausführlich bei http://www.sunhydraulik.deüber die oben beschriebenen Produkte und die CE-Zertifizierung.

Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG

Diese Richtlinie gilt für alle elektrischen Produkte, die in einem Nennspannungsbereich von 50 bis 1000 VAC und 75 bis 1000 VDC eingesetzt werden. Die Richtlinie fordert Schutz vor elektrischem Schlag und hohen Oberflächentemperaturen. Produkte der Fluidtechnik fallen unter diese Richtlinie. Oberflächentemperaturen von Magnetspulen können Werte annehmen, die Hautverletzungen verursachen. Daher kann ein Schutz erforderlich sein. In der Richtlinie wird eine "redundante Schutzmaßnahme" gegen elektrischen Schlag gefordert. Eine einfache Isolierung ist als Schutz gegen elektrischen Schlag nicht akzeptabel. Eine Erdung wird am häufigsten verwendet. Daher müssen alle Produkte mit Eingangsspannungen im angegebenen Bereich ein drittes Kabel und/oder einen DIN/ISO 43650 Stecker haben, über den eine direkte Erdung möglich ist.

Weiterhin fordert EN 60204-1:2006 Abschnitt 6.4.1. FELV (Funktionskleinspannung mit sicherer Trennung vom Netz) dass alle elektrischen Geräte unter 25 VAC und 80 VDC eine Schutzschaltung mit Berührungsschutz haben müssen, wenn das Gerät normalerweise nur in trockenen Räumen betrieben wird und kein großflächiger Kontakt mit Lebewesen und dem menschlichen Körper zu erwarten ist. In allen anderen Fällen darf die Nennspannung 6 VAC und 15 VDC nicht überschreiten.

SUNs Spulen mit der elektrischen Steckverbindung ISO/DIN 43650 und einem dritten Anschluss zur Erdung entsprechen 2006/95/EG und EN 60204-1:2006. Es handelt sich um folgende Spulen: 770-214; 24VDC: 770-224; 28VDC: 770-228; 36VDC: 770-236; 48VDC: 770-248; 24 VAC: 770-297; 115 VAC: 760-211, 770-211; 230 VAC: 760-223, 770-223; 127 VDC: 770-299; 220 VDC: 770-298. Die folgenden Spulen sind CE-zertifiziert: 770-212 [12VDC], 770-214 [14VDC], 770-224 [24VDC], 770-236 [36VDC], 770-248 [48VDC], 770-297 [24VAC], 770-211 [115VAC], 770-223 [230 VAC], 770-299 [127 VDC] and 770-298 [220 VDC]. , 770-297 [24VAC], 770-211 [115VAC], 770-223 [230 VAC], 770-299 [127 VDC] and 770-298 [220 VDC].

Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 2011/65/EG

Nach dieser Richtlinie (ROHS) ist es verboten, Elektro- und Elektronikgeräte im Spannungsbereich unter 1000 VAC und 1500 VDC in Verkehr zu bringen, die mehr als eine bestimmte Menge Quecksilber, Cadmium, Blei, 6-wertiges Chrom, PBB (polybromierte Biphenyle) und PBDE (polybromierte Diphenylether) enthalten, Wobei die letzten beiden als flammhemmende Stoffe eingesetzt werden. Der Grund für diese Richtlinie ist, den Einsatz von Schwermetallen in elektrischen und elektronischen Geräten im Interesse des Umweltschutzes und der Gesunderhaltung der Menschen zu reduzieren. Die ursprüngliche Richtlinie (2002/95/EG) trat am 1. Juli 2006 in Kraft, und die letzte Änderung (2011/65/EG) gilt seit dem 3. Januar 2013. Die Verfügung 2005/618/EG erlaubt eine maximale Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent für Blei, Quecksilber, 6-wertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Biphenylether und 0.01 Gewichtsprozent für Cadmium. Der Gewichtsprozentsatz bezieht sich auf Feststoffe, die mechanisch nicht weiter in verschiedene Komponenten zerlegt werden können. Es gibt verschiedene Ausnahmen von der Richtlinie, die in Anhang III und IV aufgelistet sind: zum Beispiel ist Quecksilber in Gasentladungslampen zugelassen, um die Zündung zu beschleunigen, Blei in Lötmitteln für besondere Anwendungen und Cadmium in Röntgenstrahlen-Messfiltern und LEDs. Alle Produkte, die von SUN Hydraulik produziert werden, entsprechen der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten vom 1. Juli 2006.

Bill Zoller

Sun Hydraulics Corporation
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